Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.03.1966

Rechtsprechung
   BFH, 24.02.1966 - V 255/63   

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https://dejure.org/1966,4689
BFH, 24.02.1966 - V 255/63 (https://dejure.org/1966,4689)
BFH, Entscheidung vom 24.02.1966 - V 255/63 (https://dejure.org/1966,4689)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 1966 - V 255/63 (https://dejure.org/1966,4689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eichamtliche Vorprüfung eines Zählgeräts als Voraussetzung für dessen Verwendung im eichpflichtigen Verkehr - Eichamtliche Vorprüfung als Bearbeitung - Bearbeitung, die über ein bloßes Kennzeichnen hinausgeht und damit steuerlich schädlich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 63
  • BStBl III 1966, 234
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.10.1958 - V 195/57 U

    Umsatzsteuerliche Berücksichtigung einer Ausfuhrhändlervergütung - Prüfzeichen

    Auszug aus BFH, 24.02.1966 - V 255/63
    Zur Begründung der Rb. verweist die Stpfl. in erster Linie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) V 195/57 U vom 17. Oktober 1958 (BStBl 1959 III S. 21, Slg. Bd. 68 S. 56), in dem der Senat das Anbringen von Prüfzeichen einer Klassifikationsgesellschaft auf Schiffsarmaturen als bloßes Kennzeichnen angesehen hat.

    Soweit das Revisionsbegehren auf Verletzung des § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB gestützt und unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil V 195/57 U vom 17. Oktober 1958 (a.a.O.) geltend gemacht wird, die Behandlung der Durchlaufzähler gehe über ein bloßes Kennzeichnen nicht hinaus, lassen die Rechtsausführungen der Vorinstanz eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht erkennen.

    Das FG ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß unter Kennzeichnen schon nach den zusammengesetzten Wortstämmen und dem Sprachgebrauch nur das Anbringen von Zeichen zum Erkennen eines Gegenstandes zu verstehen ist und nach dem Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs II D 3/49 S vom 23. August 1949 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 7 Abs. 3, Rechtsspruch 7), das auch den Ausgangspunkt des Urteils V 195/57 U vom 17. Oktober 1958 (a.a.O.) bildet, lediglich das Anbringen von Zeichen bedeutet, aus denen der Hersteller oder der Ort der Herstellung, die Beschaffenheit der Ware, ihre Bestandteile, ihre Güte und ähnliches ersichtlich sind.

    Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, daß der Sachverhalt des Streitfalls nicht mit dem vergleichbar ist, über den in dem Urteil V 195/57 U vom 17. Oktober 1958 (a.a.O.) zu entscheiden war.

    An dieser schon im Urteil V 195/57 U vom 17. Oktober 1958 (a.a.O.) vertretenen Auffassung hält der Senat fest.

  • OFH, 23.08.1949 - II D 3/49
    Auszug aus BFH, 24.02.1966 - V 255/63
    Das FG ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß unter Kennzeichnen schon nach den zusammengesetzten Wortstämmen und dem Sprachgebrauch nur das Anbringen von Zeichen zum Erkennen eines Gegenstandes zu verstehen ist und nach dem Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs II D 3/49 S vom 23. August 1949 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 7 Abs. 3, Rechtsspruch 7), das auch den Ausgangspunkt des Urteils V 195/57 U vom 17. Oktober 1958 (a.a.O.) bildet, lediglich das Anbringen von Zeichen bedeutet, aus denen der Hersteller oder der Ort der Herstellung, die Beschaffenheit der Ware, ihre Bestandteile, ihre Güte und ähnliches ersichtlich sind.
  • BFH, 05.05.1977 - V R 141/72
    Die Überprüfung von Waagen auf die Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Meßwerte und die Anbringung des Eichstempels an den überprüften Waagen durch die Eichbehörde ist keine Bearbeitung oder Verarbeitung iS von UStDB 1951 § 12 (teilweise Abweichung von dem BFH-Urteil vom 1966-02-24 V 255/63, BFHE 85, 63, BStBl II, 1966, 234).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.03.1966 - VII 141/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,800
BFH, 08.03.1966 - VII 141/65 (https://dejure.org/1966,800)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1966 - VII 141/65 (https://dejure.org/1966,800)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1966 - VII 141/65 (https://dejure.org/1966,800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eine mit der Steuerinspektorprüfung abgeschlossene dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter - Eine mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossene Lehrzeit im steuerberatenden Beruf - Finanzanwärter als steuerberatender Beruf - Voraussetzungen für die Zulassung zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 61
  • BStBl III 1966, 234
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.11.1963 - VII 239/63 U

    Anforderungen an die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung

    Auszug aus BFH, 08.03.1966 - VII 141/65
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich also dadurch, daß der Bewerber eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung hat, wesentlich von dem im Urteil des erkennenden Senats VII 239/63 U vom 26. November 1963 (BStBl 1964 III S. 23) entschiedenen Fall, in dem es der Bewerber an einer solchen Abschlußprüfung und damit dem Nachweis einer erfolgreich vollendeten Ausbildung mangelte und für den der Senat daher die Möglichkeit der Ersetzung der vorgeschriebenen Ausbildung verneint hat.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 12 K 2439/04

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG: praktische

    Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch setzt eine qualifizierte Ausbildung nämlich im Regelfall voraus, dass der Bewerber auch an einer Abschlussprüfung oder vergleichbaren Leistungskontrolle teilnimmt und auf diese Weise den Nachweis einer erfolgreich vollendeten Ausbildung erbringt (in diesem Sinne auch: BFH, Urteil vom 08.03.1966 - VII 141/65, BFHE 85/61, BStBl. III 1966, 234; Urteil vom 22.07.1969 - VII R 80/67, BFHE 96, 256, BStBl. II 1969, 693; Schick, Steuer und Wirtschaft [StuW] 1985, 172 [175]).
  • BFH, 09.05.1967 - VII 170/65

    Ersatz der Gehilfenprüfung durch die Bilanzbuchhalterprüfung bei der Zulassung

    Der erkennende Senat hat eine solche dem Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG Rechnung tragende Auslegung auch bereits im Fall VII 141/65, Urteil vom 8. März 1966, BFH 85, 61, 62, BStBl III 1966, 234, vorgenommen.
  • BFH, 12.11.1974 - VII R 112/73

    Beendigung der Ausbildung - Bestandene Abschlußprüfung - Verbandsprüfer -

    Eine Gleichsetzung mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a. F. (§ 118 a Abs. 2 Nr. 2 StBerG n. F.) genannten Vorbildungsvoraussetzungen hat die Rechtsprechung bisher nur für die nach dreijähriger Fachausbildung abgelegte Steuerinspektorenprüfung und für die Ablegung der Bilanzbuchhalterprüfung für angebracht gehalten (BFH-Urteile vom 8. März 1966 VII 141/65, BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234; vom 9. Mai 1967 VII 170/65, BFHE 88, 481, BStBl III 1967, 437, und vom 9. Mai 1967 VII 174/65, BFHE 88, 485, BStBl III 1967, 438).
  • BFH, 21.03.1978 - VII R 96/77

    Steuerassistentenprüfung - Steueranwärter - Steuerverwaltungsdienst

    So sei der BFH in seinen Urteilen vom 8. März 1966 VII 141/65 (BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234) und vom 9. Mai 1967 VII 170/65 (BFHE 88, 481, BStBl III 1967, 437) zu dem Ergebnis gekommen, daß die mit der Steuerinspektorenprüfung beendete Ausbildung des Finanzanwärters einer abgeschlossenen Lehre im steuerberatenden Beruf mehr als gleichwertig sei und daß die Bilanzbuchhalterprüfung weit höhere Voraussetzungen erfordere als die Kaufmannsgehilfenprüfung, also dieser mehr als gleichwertig sei.
  • BFH, 09.03.1976 - VII R 107/74

    Private berufliche Fortbildung - Abendkurs - Gleichsetzung mit vorgesehener

    So hat er in seinem Urteil vom 8. März 1966 VII 141/65 (BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234) die Steuerinspektorenprüfung und in seinem Urteil vom 9. Mai 1967 VII 170/65 (BFHE 88, 481, BStBl III 1967, 437) die Bilanzbuchhalterprüfung als der Gehilfenprüfung im Sinne des § 118 a Abs. 2 Nr. 2 StBerG gleichwertige Prüfung angesehen.
  • BFH, 13.02.1973 - VII R 23/71

    Steuerassistentenprüfung - Abgeschlossene Ausbildung - Steueranwärter - Ablegung

    Über den Gesetzeswortlaut hinaus hat der Senat bisher nur die Ablegung der Bilanzbuchhalterprüfung und die nach dreijähriger Fachausbildung abgelegte Steuerinspektorenprüfung der fachlichen Vorbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG gleichgestellt (BFH-Urteile vom 8. März 1966 VII 141/65, BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234, und vom 9. Mai 1967 VII 170/65, BFHE 88, 481, BStBl III 1967, 437).
  • BFH, 26.11.1974 - VII R 128/73

    Steuerassistentenprüfung - Abschluß der Ausbildung - Steueranwärter - Ablegung

    Im Rahmen dieser Auslegungsgrundsätze hat sich die Rechtsprechung des Senats gehalten, wenn sie die mit der Steuerinspektorenprüfung erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung der Finanzanwärter und die erfolgreich abgelegte Bilanzbuchhalterprüfung der mit der Gehilfenprüfung abgeschlossenen Lehrzeit im steuerberatenden Beruf oder der abgelegten Kaufmannsgehilfenprüfung gleichsetzte (BFH-Urteile vom 8. März 1966 VII 141/65, BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234, und vom 9. Mai 1967 VII 170/65, BFHE 88, 481, BStBl III 1967, 437).
  • BFH, 10.04.1973 - VII R 122/71

    Mehrjähriges Praktikum - Finanzschüler - Lehrzeit im steuerberatenden Beruf

    Seine am 28. November 1969 mit der Inspektorenprüfung abgeschlossene Finanzanwärterausbildung ist zwar nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1966 VII 141/65 (BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234) der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a. F. angeführten, mit der Gehilfenprüfung abgeschlossenen Lehrzeit im steuerberatenden Beruf gleichzuachten.
  • BFH, 18.06.1975 - VII R 58/74

    Prüfungsbefreite Bestellung zum Steuerberater - Voraussetzungen - Steuerberater -

    Es komme also nach dem Wortlaut der Neufassung nur darauf an, daß der Bewerber überhaupt Beamter des gehobenen Dienstes gewesen sei, also nach einer mindestens 3jährigen Ausbildungszeit eine Laufbahnprüfung abgelegt habe, die nach dem Schriftlichen Bericht des Bundestages -- BT -- (Drucksache VI/3456) dem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werde (so auch BFH-Urteil vom 8. März 1966 VII 141/65, BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234), und daß der Bewerber über eine 15jährige Berufserfahrung als Sachbearbeiter auf dem Gebiet des Steuerwesens verfüge.
  • LSG Hessen, 30.10.1973 - L 1 Ar 212/73

    Der in einem ergänzenden Nahunterricht durchgeführte letzte Teil eines

    - Auf Antrage teilte die Oberfinanzdirektion F. des Sozialgericht (SG) mit, die Klägerin sei deshalb zur Steuerbevollmächtigtenprüfung zugelassen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 8. März 1966 - VII 141/65 - BStBl 1966 III S. 234) die Ausbildung als Finanzanwärter und die erfolgreiche Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung der im Gesetz aufgeführten Lehrzeit und Lehrabschlussprüfung gleichwertig seien.
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